Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr

Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr ist die Bezeichnung eines Tatbestands des deutschen Strafrechts. Dieser zählt zu den gemeingefährlichen Straftaten und ist im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 315 normiert. Dort zählt er zur Deliktsgruppe der Verkehrsstraftaten.

§ 315 StGB stellt es unter Strafe, in den Bahn-, Schiff- oder Luftverkehr einzugreifen und hierdurch Leib, Leben oder Eigentum Dritter zu gefährden. Für die Strafbarkeit genügt der Eintritt einer konkreten Gefährdungslage; ob es zu einer Schädigung eines der genannten Güter kommt, ist unerheblich. Damit handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Anders als einige andere Verkehrsdelikte stellt § 315 StGB kein eigenhändiges Delikt dar, sodass er im Gegensatz zu § 315a StGB auch in Mittäterschaft oder mittelbarer Täterschaft begangen werden kann. Strukturell und inhaltlich ähnelt die Vorschrift dem Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB).

Für den gefährlichen Eingriff kann grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden. Damit handelt es sich um ein Vergehen. In qualifizierten Fällen steigt das Mindeststrafmaß auf ein Jahr Freiheitsstrafe. Der gegenüber § 315b StGB erhöhte Strafrahmen rechtfertigt sich dadurch, dass Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehr typischerweise ein größeres Gefährdungspotential besitzen. In der Strafverfolgungspraxis sind Fälle nach § 315 StGB vergleichsweise selten. Für 2021 sind 229 Aburteilungen und 58 Verurteilungen zu verzeichnen.

in dem Zusammenhang mit § 315 StGB steht der Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehr (§ 315a StGB), der gefährliches Verhalten von Fahrzeugführern und Sicherheitspersonal unter Strafe stellt. Bislang ist noch nicht abschließend geklärt, in welchem Verhältnis beide Vorschriften zueinander stehen.