Gerichtsbezirk (Spanien)

Der Gerichtsbezirk (spanisch Partido judicial) bildet die Grundlage für die Wahlbezirke. Sie wurden 1834 in Spanien eingeführt. Die Provinzen sind durch nationales Gesetz in Gerichtsbezirke eingeteilt. Die Gerichtsbezirke sollen grundsätzlich mindestens 50.000 Einwohner umfassen und eine Fläche von ca. 700 bis 1.000 km² umfassen. Die autonomen Gemeinschaften legen durch eigene Gesetze den jeweiligen Hauptort fest, nach dem die Gerichtsbezirke namentlich bezeichnet werden.

Die Gemeinde mit der größten oder bürokratischsten und rechtlichsten Tätigkeit wird als Hauptquartier des Gerichtsbezirkes bestimmt; hier sind die Funktionen der Rechtspflege ersten Grades, die der Beiträge, des Unterrichts, des Wehrdienstes, des öffentlichen Registers und des Wahlamtes konzentriert.

Der Gerichtsbezirk basiert auf einem anderen Konzept als die Comarca, das eher eine Gruppierung geografischer Orte als ein politisch-administratives ist.

Das Wappen des Gerichtsbezirkes ist identisch mit dem Wappen der Gemeinde des Hauptortes.

  1. Anhang I der Ley 38/1988, de 28 de diciembre, de Demarcación y de Planta Judicial, Boletín Oficial del Estado vom 30. Dezember 1988
  2. Abschnitt IV der Präambel der Ley 38/1988
  3. Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Ley 38/1988