Geringfügige Beschäftigung
Eine geringfügige Beschäftigung ist
- eine Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis,
- in dem das regelmäßige Arbeitsentgelt einen gesetzlich definierten Höchstbetrag nicht übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder
- das nur von kurzer Dauer ist (kurzfristige Beschäftigung).
Daraus ergeben sich je nach nationalem Recht verschiedene sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Besonderheiten.
In Deutschland spricht man auch von einem Minijob. Geringfügig Beschäftigte sind nach deutschem Recht in dieser Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig. Von der Rentenversicherungspflicht können sie sich befreien lassen. Der Arbeitgeber trägt einen pauschalen Beitrag zur Kranken- und Rentenversicherung. Daraus folgt aber kein Krankenversicherungsschutz für den Arbeitnehmer. Nach § 40a Einkommensteuergesetz ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer möglich. Die deutsche Besteuerung von Minijobs steht insbesondere bei der Anwendung des Ehegattensplittings in der Kritik.
- ↑ § 7 SGB V, § 27 Abs. 2 SGB III
- ↑ 450-Euro-Mini-Jobs/Geringfügige Beschäftigung. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, abgerufen am 11. Februar 2015.
- ↑ ABC der Krankenkassen: „Geringfügige Beschäftigung – Mini-Job“, abgerufen am 11. Februar 2015
- ↑ Studie: Vor allem Frauen stecken in der Minijob-Falle. Für Geringverdiener lohnt sich zusätzliche Arbeit kaum, kritisiert die Bertelsmann Stiftung. Ein Grund: Ehegattensplitting. In: Aachener Nachrichten. 18. November 2020, S. 1.