Ein Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) ist im Einkommensteuerrecht Deutschlands gemäß § 6 Abs. 2 EStG ein selbständig nutzbarer, beweglicher und abnutzbarer Gegenstand des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 250,01 EUR bis zu 800,00 EUR.