Geschäftsgrundlage
Geschäftsgrundlage sind im Zivilrecht die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsabschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Falls die Geschäftsgrundlage nicht mehr erfüllt ist, spricht man von einer Störung der Geschäftsgrundlage.
- ↑ BGH-Urteil vom 10. September 2009, Az.: VII ZR 152/ 08, NZBau 2009, 771, 774.