Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft

Das Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft war ein von der Volkskammer, dem Parlament der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), am 9. März 1972 beschlossenes Gesetz zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs. Mit seiner Verabschiedung wurde in der DDR für den Schwangerschaftsabbruch in Abkehr von der zuvor geltenden indikationsbasierten Regelung eine grundlegende Neufassung der Gesetzeslage in Form einer Fristenregelung eingeführt. Nach dieser erhielten Bürgerinnen der DDR sowie Ehefrauen von Bürgern der DDR das Recht, innerhalb von zwölf Wochen nach dem Beginn einer Schwangerschaft über deren Abbruch eigenverantwortlich zu entscheiden (Schwangere unter 18 Jahren benötigten das schriftliche Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten). Für den beteiligten Arzt bestand gemäß dem Gesetz die Pflicht zur Beratung der Schwangeren über die medizinische Bedeutung des Eingriffs und über die künftige Anwendung schwangerschaftsverhütender Methoden und Mittel.

Das Gesetz traf in der DDR auf Kritik und Ablehnung durch die Kirchen beider Konfessionen sowie durch Teile der Ärzteschaft, zu einer öffentlichen Diskussion in nennenswertem Umfang kam es allerdings nicht. Bis zur politischen Wende von 1989 war die Beschlussfassung über das Gesetz jedoch die einzige Abstimmung in der Geschichte der Volkskammer, die nicht einstimmig ausfiel, da es 14 Gegenstimmen und acht Enthaltungen gab. Die mit dem Gesetz geschaffene Rechtslage in der DDR, mit der erstmals in der deutschen Rechtsgeschichte für den Schwangerschaftsabbruch eine Fristenregelung in Kraft trat, beeinflusste in der Folgezeit auch die Debatte über die Novellierung des § 218 StGB und die daraus resultierenden Gesetzesinitiativen in der Bundesrepublik Deutschland sowie die Neuregelung des § 218 StGB nach der deutschen Wiedervereinigung.

  1. Durchführungsbestimmung zum Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft vom 9. März 1972. In: Strafgesetzbuch. 25. Auflage. dtv, München 1991, ISBN 3-423-05007-1, S. 167, Gesetzblatt der DDR II S. 149.