Gesetzliches Schuldverhältnis

Ein gesetzliches Schuldverhältnis entsteht zwischen (mindestens) zwei Personen, dem Gläubiger und dem Schuldner, durch die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes, beispielsweise des § 823 Absatz 1 BGB. Für den Schuldner folgt daraus die Verpflichtung zur Leistung gegenüber dem Gläubiger kraft Gesetzes sowie die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften. Das Gegenstück bilden die vertraglichen Schuldverhältnisse, die im Rahmen der Vertragsfreiheit durch Abschluss autonomer Verträge zustande kommen und deshalb anderen gesetzlichen Bestimmungen unterliegen.

Der Rechtsbegriff ist im Schuldrecht angesiedelt.