Gewerbeabfallverordnung

Basisdaten
Titel:Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen
Kurztitel: Gewerbeabfallverordnung
Abkürzung: GewAbfV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Umweltrecht
Fundstellennachweis: 2129-56-5
Ursprüngliche Fassung vom: 19. Juni 2002
(BGBl. I S. 1938)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2003
Letzte Neufassung vom: 18. April 2017
(BGBl. I S. 896)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
überw. 1. August 2017
Letzte Änderung durch: Art. 9 Abs. 3 G vom 30. September 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 233 vom 6. Oktober 2025)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
7. Oktober 2025
(Art. 11 Abs. 1 G vom 30. September 2025)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) schreibt vor, dass Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie von Abbruch- und Bauabfällen diese von der Stelle ihres Anfalls an trennen, um eine möglichst hochwertige Verwertung der Abfälle zu gewährleisten.

Mit der GewAbfV soll die Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008 über Abfälle (inoffiziell Abfallrahmenrichtlinie) in das deutsche Recht weiter umgesetzt werden.

Mit Neufassung 2017 wurde die seit 2003 gültige Verordnung modernisiert. Pflichten zur Dokumentation sind erweitert und die zur Abfalltrennung vertieft, also differenzierter. So wurden die fünf Kategorien für gewerblichen Siedlungsabfall (Papier, Glas, Kunststoffe, Metalle, Bioabfälle) um zwei (Holz und Textilien) ergänzt. Ziel ist eine Senkung des Anteils thermischer Abfallbehandlung von Gewerbemüll. Die Recyclingquote von 7 Prozent von rd. sechs Millionen Tonnen Gewerbemüll im Jahre 2017 soll auf mindestens 30 Prozent ansteigen.

Flankiert wird die GewAbfV von den Vollzugshinweisen zur Gewerbeabfallverordnung (LAGA M34), die allerdings nicht bindend sind.

Am 1. Juli 2026 soll die Novelle der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft treten. Sie ersetzt die bislang geltende Fassung von 2017. Ziel der Novelle ist es, die Verordnung stringenter und vollzugstauglicher zu gestalten, die behördliche Kontrolle der getrennten Sammlung gewerblicher Abfälle zu stärken und sicherzustellen, dass die angestrebte Recyclingquote bei der Vorbehandlung erreicht wird.

  1. Exaktes Mülltrennen ab August 2017 gefordert. In: Deutsche Handwerks Zeitung, 21. Juli 2017; abgerufen am 26. Juli 2017
  2. Die Gewerbeabfallverordnung. (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im November 2022. Suche im Internet Archive )  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Noventiz.de; abgerufen am 26. Juli 2017
  3. Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung (LAGA M34) (Stand: 11. Februar 2019), PDF-Datei, abrufbar auf der Seite Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)
  4. Verordnung zur Stärkung der Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen, Informationen zum Entwurf der Verordnung (BT-Drs. 20/13950 vom 24. November 2024, sowie BR-Drs. 60/25 vom 6. Februar 2025) auf der Seite des DIP (Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien) (Abruf: 19. Februar 2026)
  5. Peter Kersandt, Johann von Stülpnagel, Lisa Wietkamp: Zum Stand der Novellierung der Gewerbeabfallverordnung, in: juris PraxisReporte (Stand: 16. Januar 2025)