Gewerk

Als Gewerk bezeichnet man handwerkliche und bautechnische Arbeiten im Bauwesen.

Im Bauwesen umfasst ein Gewerk im Allgemeinen die Arbeiten, die einem in sich geschlossenen Bauleistungsbereich zuzuordnen sind. Im Baubereich bilden handwerkliche (HWK) und industriell (IHK) geprägte Berufsbilder in der Regel die berufsprägenden Tätigkeiten der Gewerke ab. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) nimmt im Teil C ebenfalls eine Unterteilung der Gewerke vor und beschreibt die jeweiligen allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen. Die Gewerkeeinteilung der VOB/C geht aber meist tiefer als die typischen Vergabeeinheiten bei der gewerksweisen Vergabe. Die öffentlichen Auftraggeber sind im Regelfall zur gewerksweisen Vergabe verpflichtet. Private Auftraggeber können auch komplette Bauleistungen an einen Generalunternehmer vergeben oder Gewerke zusammengefasst ausschreiben.

Die VOB unterscheidet in §3a VOB Teil A in folgende Klassen oder Gruppen von Gewerken:

  • Landschaftsbau
  • Tiefbau
  • Verkehrswegebau
  • Ingenieurbau (gemeint ist Brückenbau)
  • Ausbaugewerke
  • Rohbau („alle übrigen Gewerke“)

Die Unterscheidung, ob ein Gewerk dem Ausbau oder dem Rohbau zuzurechnen ist, ist für den öffentlichen Auftraggeber fundamental, da die Schwellenwerte für die Ausschreibung und Vergabe bei 50.000 oder entsprechend 100.000 Euro liegen. Die VOB selber enthält jedoch keine Rechtsdefinition, welches Gewerk konkret dem Roh- oder Ausbau zuzurechnen ist.

Die aktuelle VOB 2019 beschreibt 65 Gewerke. Die Ur-VOB von 1926 kannte nur 38 Gewerke.