Grundsatz der Inkompatibilität
Grundsatz der Inkompatibilität bedeutet in Politik und Rechtslehre das Paradigma, dass eine Person grundsätzlich (zu den Ausnahmen siehe im Folgenden) nicht zugleich in Amt und Mandat tätig sein soll. Dieser Grundsatz hat sich aus der Idee der Gewaltenteilung entwickelt, nach der Legislative, Exekutive und Judikative sich gegenseitig kontrollieren sollen.