Grundsatz der Nichtzurückweisung

Der Grundsatz der Nichtzurückweisung, auch Schutz vor Zurückweisung oder Verbot der Ausweisung und Zurückweisung, franz. (principe de) non-refoulement, engl. non-refoulement, ist ein im Völkerrecht verankerter Grundsatz, der die Rückführung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihnen Verfolgung droht, verbietet.

Er schränkt das ebenfalls im Völkerrecht verankerte Prinzip der territorialen Souveränität ein, wonach jeder Staat selbst bestimmen kann, wem er den Aufenthalt auf seinem Staatsgebiet gewähren möchte. Der Schutz vor Zurückweisung resultiert dabei aus elementaren Grundsätzen der Humanität in der Völkerrechtsgemeinschaft und Erwägungen zur Achtung der Menschenwürde. Es beruht auf der Überzeugung der Staatengemeinschaft, dass keine Person in einen Staat zurückgewiesen werden darf, in dem ihr eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht. Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention sieht eine Ausnahme für Personen vor, die eine Gefahr für das Einreiseland oder die öffentliche Sicherheit darstellen, weil sie wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden.

  1. vgl. non-refoulement. Europäische Kommission, Glossar, abgerufen am 8. Oktober 2023.
  2. Leitlinien zur Verringerung des Risikos der Zurückweisung im Rahmen des Außengrenzenmanagements in oder in Zusammenarbeit mit Drittländern. Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, 2016.
  3. Bianca Hofmann: Grundlagen und Auswirkungen des völkerrechtlichen Refoulement-Verbots. S. 5.
  4. Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückweisung, auf freirecht.de