Haftunfähigkeit
Haftunfähigkeit ist eine Verfassung des Beschuldigten, die es im Hinblick auf seine Würde, Persönlichkeit und Gesundheit verbietet, ihn in einer regulären Justizvollzugsanstalt zu inhaftieren.
Je nach Art und Schwere der Erkrankung kann die Haftunfähigkeit sowohl zur Außervollzugsetzung eines Haftbefehls (Haftverschonung gem. § 116 StPO) als auch zur Unterbrechung der Strafhaft (Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit gem. § 455 StPO) führen.
- ↑ Löwe-Rosenberg, Strafprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz, § 112, Rdnr. 68