Hamburger Abkommen
Das Hamburger Abkommen (Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens) war eine Vereinbarung der deutschen Bundesländer mit dem Ziel, das allgemeinbildende Schulwesen in der Bundesrepublik Deutschland zu vereinheitlichen. Es wurde von der Kultusministerkonferenz (KMK) erarbeitet und am 28. Oktober 1964 von den Regierungschefs der Länder verabschiedet. Zum 14. Oktober 1971 erfolgte eine Überarbeitung. Mit mehreren ähnlichen Vereinbarungen zu anderen Schulformen bildete es zusammen mit späteren Beschlüssen eine wesentliche Grundlage der gemeinsamen Grundstruktur des deutschen Bildungswesens. Das Hamburger Abkommen ersetzte damit das Düsseldorfer Abkommen der KMK von 1955.
Zum 9. Februar 2021 wurde das Abkommen durch die Ländervereinbarung über die gemeinsame Grundstruktur des Schulwesens und die gesamtstaatliche Verantwortung der Länder in zentralen bildungspolitischen Fragen abgelöst, welche im Oktober 2020 von der KMK beschlossen wurde.
- ↑ Bernhard Gayer und Stefan Reip: Schul- und Beamtenrecht für die Lehramtsausbildung und Schulpraxis in Baden-Württemberg. Europa-Lehrmittel Nourney, Vollmer, Haan-Gruiten 2012, ISBN 978-3-8085-7954-1, S. 21.
- ↑ Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens (Vom 28. Oktober 1964 in der Fassung vom 14. Oktober 1971). (PDF (1,21 MB)) KMK Erg.-Lfg. Nr. 18 vom 9. Februar 1973. In: kmk.org. KMK, 22. August 1978, S. 3, archiviert vom am 15. Oktober 2012; abgerufen am 6. Februar 2015.
- ↑ Weiterentwicklung, Beschluss der KMK vom 10. Mai 2001, PDF-Dok. 33 kB.
- ↑ Zur Rechtsnatur des Abkommens und zur Selbstkoordination der Länder siehe Christian Jülich: Kooperativer Bildungsföderalismus und Gesetzesvorbehalt im Schulrecht in: Recht und Staat im sozialen Wandel. Festschrift für Hans Ulrich Scupin. Berlin 1983, S. 755.
- ↑ Bildungswege und Abschlüsse. In: kmk.org. KMK, abgerufen am 6. August 2021.
- ↑ Der Text der neuen Vereinbarung ist mit einer Einführung von Ulrich Paff abgedruckt im Schulrechtshandbuch NRW unter V 12.