Hausgenosse
Hausgenosse ist ein nicht genau umrissener juristischer Begriff, der in den Rechtsordnungen deutschsprachiger Länder Personen besonders qualifiziert. Er bezeichnet Personen, die im selben Haus oder Haushalt leben. Insbesondere:
- familienrechtlich verbundene Personen, vor allem Verwandte des Hausherrn (z. B. Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister etc.) und verschwägerte Personen sowie Lebensgefährten und deren Kinder bzw. Verwandte etc.
- Personen, die in einem Abhängigkeits- oder Besoldungsverhältnis zum Hausherrn (Dienstherrn) stehen
Im mittelalterlichen Wien waren Hausgenossen die Mitglieder eines aus 48 Bürgern bestehenden Gremiums, dem Münzprägung, Geldwechsel und Edelmetallhandel im Herzogtum Österreich vorbehalten war.
- ↑ Hausgenossen im Wien Geschichte Wiki der Stadt Wien.