Heimtückegesetz

Basisdaten
Titel:Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen
Kurztitel: Heimtückegesetz (nicht amtlich)
Art: Reichsgesetz
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie: Strafrecht
Erlassen am: 20. Dezember 1934
(RGBl. I S. 1269)
Inkrafttreten am: 29. Dezember 1934
Außerkrafttreten: 20. September 1945 (Kontrollratsgesetz Nr. 1 Art. I Nr. 1 lit. h)
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen vom 20. Dezember 1934, bekannt unter der Bezeichnung Heimtückegesetz, stellte die missbräuchliche Benutzung von Abzeichen und Parteiuniformen unter Strafe. Es schränkte darüber hinaus das Recht auf freie Meinungsäußerung ein und kriminalisierte alle kritischen Äußerungen, die angeblich das Wohl des Reiches, das Ansehen der Reichsregierung oder der NSDAP schwer schädigten.

Das Gesetz griff auf fast gleichlautende Bestimmungen aus der „Verordnung des Reichspräsidenten zur Abwehr heimtückischer Angriffe gegen die Regierung der nationalen Erhebung“ vom 21. März 1933 zurück, erweiterte jedoch den Strafrahmen. Allerdings richtete sich die VO von 1933 lediglich gegen unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen tatsächlicher Art und enthielt noch keine Strafbarkeit von Werturteilen (§ 2 des Heimtückegesetzes).

  1. RGBl. 1934 I, S. 1269 f.
  2. Verordnung des Reichspräsidenten zur Abwehr heimtückischer Angriffe gegen die Regierung der nationalen Erhebung vom 21. März 1933, RGBl. I, S. 135. auf Wikisource