Inkasso
Als Inkasso [] (von italienisch incasso, „Eingang“, „Einziehung“; als Deverbativ von italienisch incassare „einkassieren“ oder „Geld einziehen“; Plural Inkassos, österreichisch Inkassi) wird die Einziehung von fälligen Geldforderungen im eigenen oder fremden Namen bezeichnet. Der Begriff entstammt dem Bankwesen.
Inkasso bedeutet banktechnisch, dass Wertpapiere (wie Konnossemente) oder Zahlungsmittel (wie Schecks oder Wechsel) durch Kreditinstitute vom Bankkunden übernommen werden und sodann dem Emittenten oder Schuldner zwecks Einlösung oder Gutschrift des Gegenwerts vorgelegt werden. Das Inkasso ist Bankgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 9 KWG, wo es als „bargeldloser Scheckeinzug“ (Scheckeinzugsgeschäft) und „Wechseleinzug“ (Wechseleinzugsgeschäft) umschrieben ist. Sowohl Scheck als auch Wechsel besitzen heute keine Bedeutung mehr, so dass als Inkassoaufgabe im Bankwesen lediglich das Dokumenteninkasso verbleibt.
- 1 2 Duden-Redaktion (Hrsg.): Duden – Deutsches Universalwörterbuch. 6., überarbeitete und erweiterte Auflage. Dudenverlag, Mannheim, Leipzig, Wien, Zürich 2006, ISBN 978-3-411-05506-7.
Duden-Redaktion (Hrsg.): Duden – Das große Fremdwörterbuch. 4., aktualisierte Auflage. Dudenverlag, Mannheim, Leipzig, Wien, Zürich 2007, ISBN 978-3-411-04164-0. - ↑ Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler, Gablers Wirtschafts-Lexikon, Band 3, 1984, Sp. 2161
Inkasso. Begriff und Bedeutung. In: jurabasic.de. Rechtsportal jura-basic.de, 10. Mai 2011, abgerufen am 19. November 2016. - ↑ Timo Raffael Beck: Inkassounternehmen und der Erfolg beim Forderungseinzug. Mit einem Geleitwort von Prof. Dr. Werner Neus. 1. Auflage. Springer Gabler, Wiesbaden 2014, ISBN 978-3-658-05465-6, 2.3.1 Geschichtliche Entwicklung, S. 23, doi:10.1007/978-3-658-05466-3 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche [abgerufen am 30. November 2016]).