Insolvenzmasse

Die Insolvenzmasse umfasst nach der Legaldefinition des § 35 Insolvenzordnung (InsO) das gesamte Vermögen, das dem Insolvenzschuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (sogenannter „Neuerwerb“). Die Gegenstände der Insolvenzmasse sind nach § 153 InsO in der Vermögensübersicht aufzulisten, um sie den Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüberzustellen. Der Begriff der Insolvenzmasse ersetzt den Begriff der Konkursmasse des früheren Rechts.