Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Basisdaten
Titel:Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
Abkürzung:SchKG
Art:Bundesgesetz
Geltungsbereich:Schweiz
Rechtsmaterie:Zwangsvollstreckungsrecht
Systematische
Rechtssammlung (SR)
:
281.1
Ursprüngliche Fassung vom:11. April 1889
Inkrafttreten am:1. Januar 1892
Letzte Änderung durch:AS 2023 628
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2025
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das schweizerische Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ist Teil des Zwangsvollstreckungsrechts. Da Selbsthilfe einem Gläubiger grundsätzlich verboten ist, regelt das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) das Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen in der Form von Geldzahlungen oder geldwerten Sicherheitsleistungen mittels staatlicher Gewalt. Die Einforderung von Schulden heisst in der Schweiz Betreibung.

  1. Schuldbetreibung und Konkurs, Schweizerische Eidgenossenschaft, zugegriffen am 31. Dezember 2011.
  2. Ausnahmen: Art. 52 Abs. 3 OR, Art. 926 ZGB (Hunziker/Pellascio, S. 1)
  3. Gemäss BGE 129 III 193 ist der Begriff "Sicherheitsleistungen" in Artikel 38 SchKG nicht auf Sicherheiten in Geld beschränkt