Inverkehrbringen (BtMG)

Als Sonstiges Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln bezeichnet man im Betäubungsmittelrecht und Strafrecht Deutschlands einen Straftatbestand nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 BtMG. Inverkehrbringen meint hierbei jedes, gleichwie geartete Eröffnen der Möglichkeit, dass ein anderer die tatsächliche Verfügung über den Stoff erlangt und ihn nach eigener Entschließung verwenden kann, also jede Verursachung eines Wechsels der Verfügungsgewalt über die Betäubungsmittel durch einen anderen. Die Variante ist gegenüber anderen Tatbestandsvarianten subsidiär und dient gegenüber dem Handeltreiben, der Abgabe, der Veräußerung und dem Verschaffen von Gelegenheit als Auffangtatbestand.

  1. Jörn Patzak: BtMG § 29. In: Harald Hans Körner (Hrsg.): BtMG. 7. Auflage. C.H. Beck, München 2012, § 29 BtMG Rn. 3.
  2. Jörn Patzak: BtMG § 29. In: Harald Hans Körner (Hrsg.): BtMG. 7. Auflage. C.H. Beck, München 2012, § 29 BtMG Rn. 1.