Richtlinie (EU) 2016/680


Richtlinie (EU) 2016/680

Titel: Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
JI-Richtlinie, JI-Datenschutzrichtlinie
Geltungsbereich: Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, Dänemark, Irland und bis zu seinem Austritt aus der EU Vereinigtes Königreich
Rechtsmaterie: Datenschutzrecht
Grundlage: AEUV, insbesondere Artikel 16 Absatz 2
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Inkrafttreten: 5. Mai 2016
Anzuwenden ab: 6. Mai 2018; Übergangsvorschrift für „Altsysteme“ bis 6. Mai 2023
Fundstelle: ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 89
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates ist eine Richtlinie der Europäischen Union, die die Grundsätze der Datenschutz-Grundverordnung auch auf den Bereich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich innere Sicherheit, Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte anwendbar macht. Den Mitgliedstaaten wird in der Richtlinie aufgegeben, für die entsprechenden Bereiche die dafür notwendigen Datenschutzgesetze zu erlassen.

Die Richtlinie ersetzt den aus 2008 stammenden Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden.

Zusammen mit der Datenschutz-Grundverordnung bildet die Richtlinie (EU) 2016/680 seit Mai 2018 den gemeinsamen Datenschutzrahmen der Europäischen Union. Im Gegensatz zur Datenschutz-Grundverordnung wurde die Richtlinie nicht in das EWR-Abkommen übernommen. Sie ist in den Mitgliedstaaten der EU – nicht aber in Norwegen und Island anwendbar. Da Dänemark eine Sonderrolle im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts war die Zustimmung des Folketings für die Anwendbarkeit in Dänemark notwendig. Diese folgte am 25. Oktober 2016. Aufgrund von Artikel 6a des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 war die Richtlinie in den meisten Fällen auch ohne deren gesonderte Zustimmung für das Vereinigte Königreich und Irland verbindlich.

Zu diesem Datenschutzrahmen trat im November 2018 die auch für die Organe und Stellen der Europäischen Union verbindliche Verordnung (EU) 2018/1725.

  1. Hans Hermann Schild: Syst. E. Datenschutz bei Gerichten und Staatsanwaltschaften. In: Heinrich Amadeus Wolff, Stefan Brink (Hrsg.): BeckOK DatenschutzR. 42. Edition Auflage. C. H. Beck, 1. November 2022, Rn. 5ff (beck.de [abgerufen am 21. Dezember 2022]).
  2. Artikel 2a des Protokoll (Nr. 22) über die Position Dänemarks. 7. Juni 2016, abgerufen am 21. Dezember 2022.
  3. Folketing: Folketingsbeslutning om Danmarks tilslutning på mellemstatsligt grundlag til EU's direktiv om databeskyttelse på retshåndhævelsesområdet. In: retsinformation.dk. 25. Oktober 2016, abgerufen am 15. Dezember 2022 (dänisch).
  4. Protokoll (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. 6. Juli 2016, abgerufen am 21. Dezember 2022: „Die auf der Grundlage des Artikels 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 und 5 des genannten Vertrags fallen, werden für das Vereinigte Königreich und Irland nicht bindend sein, wenn das Vereinigte Königreich und Irland nicht durch Unionsvorschriften gebunden sind, die Formen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen oder der polizeilichen Zusammenarbeit regeln, in deren Rahmen die auf der Grundlage des Artikels 16 festgelegten Vorschriften eingehalten werden müssen.“