Kampfhandlung

Von Kampfhandlungen im weiteren Sinne spricht man in allen Fällen, in denen von Streitkräften oder anderen formierten Verbänden militärische Gewalt gegen militärische/zivile Ziele im Rahmen eines Gefechts oder Schlacht ausgeübt wird. Bei derartigen Operationen werden keine ideologischen, politischen oder religiösen Kampagnen eingesetzt. Im engeren Sinne ist darunter nur der Einsatz von Waffen im Krieg (auch Bürgerkrieg) oder während (bürger-)kriegsähnlicher Zustände zu verstehen.

Kampfhandlung ist außerdem verwandt mit der Kriegsführung. Letzterer Begriff beschreibt den Zeitraum von der Zielerfassung bis zur Zielbekämpfung bei der Ausführung von Kampfhandlungen mit möglicher tödlicher Wirkung.

Ein Stattfinden von Kampfhandlungen ist nicht zwingend erforderlich, damit der Tatbestand eines bewaffneten Konflikts erfüllt ist.

  1. Tassilo Singer: Kapitel X Einsatzrecht Teil I – Rechtlicher Rahmen. In: Dehumanisierung der Kriegführung. Springer Berlin Heidelberg, Berlin, Heidelberg 2019, ISBN 978-3-662-57855-1, S. 307–387, doi:10.1007/978-3-662-57856-8_10 (springer.com [abgerufen am 14. März 2026]): „Mit Kampfhandlungen sind Operationen gemeint, bei denen Gewalt eingesetzt wird im Gegensatz zu ideologischen, politischen oder religiösen Kampagnen. [84]“
  2. Tassilo Singer: Kapitel V Relevanter Rechtsrahmen im Zusammenhang mit der Dehumanisierung der Kriegführung und Prüfungsmaßstab. In: Dehumanisierung der Kriegführung. Springer Berlin Heidelberg, Berlin, Heidelberg 2019, ISBN 978-3-662-57855-1, S. 151–186, doi:10.1007/978-3-662-57856-8_5 (springer.com [abgerufen am 14. März 2026]): „Entscheidend für die Betrachtung von Menschenrechten ist die Eingrenzung „bei der Kriegführung“. Hierunter wird der Zeitraum ab der Zielerfassung bis nach der Zielbekämpfung bei der Ausführung von Kampfhandlungen mit möglicher tödlicher Wirkung verstanden. [84]“