Kindertagespflege

Kindertagespflege bezeichnet die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern bei einer Kindertagespflegeperson (umgangssprachlich auch Tageseltern, Tagesmutter, Tagesvater genannt). Sie wird nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB VIII von einer geeigneten Tagespflegeperson im eigenen Haushalt, im Haushalt der Personensorgeberechtigten (i. d. R. der Eltern) oder in angemieteten Räumen geleistet.

  1. Achtes Buch Sozialgesetzbuch, Kinder- und Jugendhilfegesetz, Zweites Kapitel – Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 – 41), Dritter Abschnitt – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 – 26), § 22 Grundsätze der Förderung