Kirchenbeitrag
Einen Kirchenbeitrag zahlen in Österreich Mitglieder der katholischen, der evangelischen und der altkatholischen Kirche. Mitglieder der IKG bezahlten bis 1998 eine Kultussteuer. Gesetzliche Grundlage sind das Kirchenbeitragsgesetz von 1939, das die Einziehung im eigenen Verantwortungsbereich über Kirchenbeitragsstellen vorsieht und die Durchführungsverordnung zum Kirchenbeitragsgesetz, sowie auf deren gesetzlicher Basis die kirchenrechtlichen Beitragsordnungen.
Die Festlegung der Berechnungsgrundlagen sowie die individuelle Berechnung der Kirchenbeiträge wird von den Kirchen und Religionsgemeinschaften selbst vorgenommen. Als Beitragsgrundlage wird bei der römisch-katholischen und bei den evangelischen Kirchen das steuerpflichtige Einkommen nach Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) angesetzt, unter weiterer Berücksichtigung kircheneigener Absetzbeiträge bzw. Ermäßigungen, die altkatholische Kirche setzt auf das Jahresnettoeinkommen als Grundlage (siehe im Detail unten in den zugehörigen Abschnitten). Da die Kirchen und Religionsgemeinschaften jedoch keine staatlichen Informationen über das Einkommen und weitere für die Berechnung notwendigen Daten ihrer Mitglieder bekommen, sind sie auf deren freiwilligen Offenlegungen angewiesen, andernfalls können die Einkommen zur Berechnung nur geschätzt werden. Schätzungen zufolge entgehen den Kirchen deshalb etwa 40 Prozent der möglichen Einnahmen.
Aus einkommensteuerlicher Sicht sind gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 EStG „verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind“, als Sonderausgaben absetzbar; seit März 2024 bis zu einem Höchstbeitrag von 600 Euro.
- ↑ Eric Frey: Volltext Online ( vom 28. September 2007 im Internet Archive) "'Geraubtes Vermögen, marode Finanzen. Die Hoffnungen der Kultusgemeinde auf eine Sanierung durch Restitution sind bisher unerfüllt. In: Der Standard", 9. Mai 2003 (ehemals in: restitution.or.at, 8. Mai 2003).
- ↑ Daniel Herndler: Kirchenbeitrag & Kirchensteuer in Österreich. In: Finanz.at, Stand zum 1. November 2019, abgerufen am 28. Dezember 2019.
- ↑ Kirchenbeitrag 2020 in Österreich – Kirchensteuer, Austritt. Hier: Hohe Ausfälle aufgrund fehlender Daten. In: finanzer.at – Wirtschafts- und Finanznachrichten, ohne Datum, abgerufen am 28. Dezember 2019.
- ↑ § 18 EStG 1988 in allen seinen Fassungen zum Vergleich des Abs. 1 Z 5. Darin: Höchstbeitrag von 600 Euro gemäß § 18 in der Fassung 28. März 2024, geändert durch BGBl. I Nr. 12/2024. Davor: Höchstbeitrag von 400 Euro gemäß § 18 in der Fassung 2. August 2011, geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011 (= Abgabenänderungsgesetz 2011). Davor: 200 Euro gemäß § 18 in der Fassung 1. April 2009, geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009 (= Steuerreformgesetz 2009); sowie: 100 Euro gemäß § 18 in der Fassung 5. Juni 2004, geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004 (= Steuerreformgesetz 2005).