Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Form der Kirchensteuer in Deutschland. Es wird nach Maßgabe der kirchensteuerrechtlichen Vorschriften der Bundesländer als Besonderes Kirchgeld von jenen Kirchenmitgliedern erhoben, die sich gem. §§ 26, 26 b EStG zur Einkommensteuer zusammen mit ihrem Ehegatten veranlagen lassen und selbst über kein oder ein geringeres Einkommen als der Ehegatte verfügen, der als allein- oder besserverdienender Ehepartner keiner steuerberechtigten bzw. steuererhebenden Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

Es wird von seinen Gegnern als Strafsteuer angesehen und als „Heidensteuer“ bezeichnet.

  1. Nach § 26 Abs. 3 EStG wird automatisch die Zusammenveranlagung durchgeführt, sofern von dem Wahlrecht nach § 26 Abs. 2 EStG kein Gebrauch gemacht wird. Die in diesem Zusammenhang übliche Formulierung "zur Erlangung des Splittingvorteils" ist tendenziös, weil sie argumentativ darauf führt, dass man aufgrund des Splittingvorteils ja ruhig das besondere Kirchgeld erheben kann.
  2. bayerisches Kirchensteuergesetz Art. 4 Absatz 3: http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-KiStGBY1994rahmen&doc.part=X.
  3. Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein Art. 3 Absatz 6: http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=KiStG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true.
  4. Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern: http://www.kircheundgeld.de/index.php?id=109&zufall=7&rubrik=4&unterpunkt=20&aktiv=0
  5. BVerfG, 2 BvR 816/10 vom 28.10.2010, Absatz-Nr. 1 http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20101028_2bvr081610.html
  6. NDR Markt ab Minute 3:20 https://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/markt/rueckschau/kirchgeld101.html
  7. In Bayern und dem Saarland werden Kirchenmitglieder zum besonderen Kirchgeld herangezogen, deren Ehepartner keiner steuerberechtigten Weltanschauungsgemeinschaft angehört, in den anderen Bundesländern auch solche, deren Ehepartner zwar einer steuerberechtigten aber keiner steuererhebenden Weltanschauungsgemeinschaft angehört (Stand 2018). Bayern: Artikel 4 Abs. 3 KirchStG; Saarland: §4 Abs. 1 Nr. 5 KiStG (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2019. Suche im Internet Archive ), für die anderen exemplarisch Berlin: §3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KiStG
  8. Wolfgang Tamm (28. Dezember 2010): Konfessionslose zahlen aus Unwissenheit Kirchensteuer. In: Telepolis - Ein Angebot von heise online. Archiviert vom Original am 3. März 2019. Abgerufen am 3. März 2019.