Kleinunternehmerregelung (Deutschland)

Die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG ist eine Vereinfachungsregelung im Umsatzsteuerrecht, die Unternehmern mit niedrigen Umsätzen ein Wahlrecht in Bezug auf die Umsatzsteuer gewährt. Praktisch bedeutet dies, dass alle Umsätze umsatzsteuerfrei sind, wenn der Umsatz im Vorjahr nicht mehr als 25.000 Euro betrug und im laufenden Jahr nicht mehr als 100.000 Euro beträgt; im Jahr der Existenzgründung gilt nach Ansicht des BMF die Grenze von 25.000 Euro. Die Regelung ist an die Person gebunden. Wer zum Beispiel drei Betriebe besitzt, darf mit allen zusammen die Umsatzgrenze von 25.000 Euro nicht überschreiten.

Der maßgebende Umsatz bestimmt sich nach § 19 Absatz 2 UStG. Bestimmte steuerfreie Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen und Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind nicht in den maßgebenden Umsatz einzubeziehen. Kleinunternehmer dürfen keine Umsatzsteuer ausweisen und sind vom Vorsteuerabzug aus Rechnungen anderer Unternehmer ausgeschlossen (vgl. aber unten "Wahlrecht"). Bei Umsätzen im EU-Ausland kann die Angabe einer Umsatzsteueridentifikationsnummer erforderlich sein. Ab 2025 können Kleinunternehmer die Kleinunternehmerregelung auch für Umsätze im EU-Ausland anwenden, sofern der Gesamtumsatz im EU-Ausland im Vorjahr und im aktuellen Jahr jeweils nicht mehr als 100.000 Euro netto beträgt. Der Kleinunternehmer unterliegt dennoch dem Umsatzsteuergesetz.

Mit der Kleinunternehmerregelung gelten für Unternehmer die Rechnungsvorschriften des § 34a UStDV. In der Rechnung darf nur der Nettowert ohne Angabe von Umsatzsteuersätzen und Umsatzsteuer aufgeführt werden, denn die Umsätze sind steuerfrei. Dadurch wird verhindert, dass ein vorsteuerabzugsberechtigter Leistungsempfänger Vorsteuer aus den Rechnungen des Kleinunternehmers ziehen kann. Weist ein Kleinunternehmer dennoch Umsatzsteuer aus, ist er zur Abführung dieser an das Finanzamt verpflichtet, die nur durch eine entsprechende Korrektur des falschen Steuerausweises in der Rechnung verhindert oder rückgängig gemacht werden kann (§ 14c, § 17 Abs. 1 UStG).

Der Kleinunternehmer ist grundsätzlich von den Erklärungsabgabepflichten des § 18 UStG befreit.

Allerdings bestimmt § 18 Abs. 4a UStG die Pflicht – auch bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung – zur Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen für:

  1. Unternehmer, die die Steuer für innergemeinschaftliche Erwerbe im Inland gegen Entgelt schulden (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG),
  2. Unternehmer, die als Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG die Steuer schulden (Reverse-Charge-Verfahren),
  3. Unternehmer, die die Steuer gem. § 25b Abs. 2 UStG als letzter Abnehmer eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts schulden, sowie
  4. Fahrzeuglieferer gem. § 2a UStG.

Lt. BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2018 muss ein Kleinunternehmer bei Verwirklichung der im § 18 Abs. 4a UStG genannten Sachverhalte sogar dann eine Umsatzsteuer-Voranmeldung übermitteln, wenn die Zahllast 1.000 Euro im Jahr unterschreitet.

  1. siehe § 19 Abs. 1 S. 1 u. 2 UStG
  2. Anpassung des Abschn. 18.2 UStAE: Praxiskonsequenzen - BMF-Schreiben vom 14.12.2018, III C 3 – S 7015/17/10002; 2018/0979679 (Memento vom 1. November 2019 im Internet Archive) Stellungnahme des DStV an das Bundesministerium der Finanzen, 1. März 2019