Kommunalwahlrecht (Brandenburg)

Das Kommunalwahlrecht in Brandenburg regelt die Wahl von Vertretungen wie

  • Gemeindevertretungen,
  • Stadtverordnetenversammlungen,
  • Kreistagen,
  • Ortsbeiräten

sowie von Hauptverwaltungsbeamten wie

  • Oberbürgermeistern (in kreisfreien Städten),
  • Bürgermeistern (in den übrigen Städten und in Gemeinden)
  • Landräten und
  • Ortsvorstehern.

Die Vertretungen (Gremien) werden dabei auf je fünf Jahre gewählt. Die Wahlperiode der Hauptverwaltungsbeamten beträgt entweder acht Jahre für hauptamtliche Tätigkeit oder fünf Jahre für ehrenamtliche Tätigkeit (alle Ortsvorsteher und einige Bürgermeister).

Das aktive Wahlrecht haben

  • alle Deutschen (im Sinne des Grundgesetzes) oder EU-Bürger
  • mit ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im jeweiligen Wahlgebiet,
  • die mindestens 16 Jahre alt sind.

Zur Wahrnehmung des passiven Wahlrechts muss der Bewerber darüber hinaus mindestens 18 Jahre alt sein und der Wohnsitz oder Aufenthalt im Wahlgebiet muss seit mindestens 3 Monaten bestehen.

Seit 2014 fanden die Kommunalwahlen der Vertretungen gemeinsam mit der Europawahl statt.

  1. § 1 BbgKWahlG — Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2023
  2. Landesweite Wahltermine und Wahlergebnisse. Landeswahlleiter des Landes Brandenburg, abgerufen am 28. Juli 2024.