Konkurrenz (Strafrecht Deutschlands)
Die Lehre von den Konkurrenzen im Strafrecht Deutschlands befasst sich mit dem Verhältnis, in dem mehrere Gesetzesverletzungen eines Täters durch seine Tathandlung(en) zueinander stehen.
Im Gesetz wird dabei zwischen Tateinheit (Idealkonkurrenz) gemäß § 52 StGB und Tatmehrheit (Realkonkurrenz) gemäß § 53 StGB unterschieden. Bei der Tateinheit verwirklicht dieselbe Handlung oder -einheit mehrere Straftatbestände oder einen Straftatbestand mehrmals, bei der Tatmehrheit werden mehrere Straftatbestände oder der gleiche Straftatbestand durch mehrere selbstständige Handlungen oder -einheiten verletzt. Daneben existiert in Rechtsprechung und Lehre noch die Gruppe der Gesetzeskonkurrenz, bei der ein Tatbestand zwar dem Wortlaut nach verwirklicht ist, dem Unrechtsgehalt nach aber gegenüber einem anderen Tatbestand zurücktritt.
Ausgegangen wird bei der Lehre der Konkurrenzen von der Unterscheidung zwischen Handlungseinheit und Handlungsmehrheit, da die gesetzliche Unterscheidung zwischen den Rechtsfolgen von Tateinheit und Tatmehrheit auf ihr aufbaut.
- ↑ Daniel Scholze: Vor §§ 52 bis 55: Vorbemerkungen. Leipziger Kommentar StGB Online, herausgegeben von Gabriele Cirener, Heinrich Wilhelm Laufhütte, Henning Radtke, Ruth Rissing-van Saan, Thomas Rönnau, Wilhelm Schluckebier and Klaus Tiedemann. De Gruyter, Berlin, Boston 2025, Rn. 2 mit weiteren Nachweisen.