Kosten eines Gerichtsverfahrens in Deutschland
Die Kosten eines Gerichtsverfahrens in Deutschland („Prozesskosten“) setzen sich aus Gerichtskosten, Rechtsanwaltsgebühren im Gerichtsverfahren und vorgerichtlichen Kosten, teilweise missverständlich als „außergerichtliche“ Kosten bezeichnet, zusammen.
Regelungen über die Prozesskosten finden sich in den §§ 91–107 der Zivilprozessordnung (ZPO) und in weiteren, dem Kostenrecht zuzuordnenden Gesetzen.
Im deutschen Kostenrecht gilt nach § 91 ZPO grundsätzlich das Unterliegensprinzip: Die (gesamten) sowohl vor als auch im gerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten eines Rechtsstreits hat derjenige zu tragen, der unterliegt. Entsprechend muss die unterliegende Partei der anderen Partei ihre notwendig-gewordenen Kosten erstatten und erhält selbst keine Erstattung für ihre eigenen Kosten. Bei anteiligem Obsiegen werden die Kosten nach der entsprechenden Unterliegensquote verteilt.
- ↑ Schulz: Münchener Kommentar zur ZPO. Hrsg.: Dr. Thomas Rauscher. 7. Auflage. C.H.Beck, München 2025, ZPO § 91 Randnummer 33.