Krankenversicherung der Rentner

Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist in Deutschland ein Status des Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung, ohne dass es sich um eine eigenständige Krankenversicherung handelt. Über die Krankenversicherung der Rentner werden Rentner mit einer Rente der Deutschen Rentenversicherung in ihrer jeweiligen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie

  • diese Rente schriftlich beantragen
  • einen Rentenanspruch haben und
  • die Vorversicherungszeit erfüllen.

Wer diese Bedingungen nicht erfüllt, zuletzt aber in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, freiwillig versichert oder familienversichert war, setzt seine Versicherung im Regelfall als freiwillige Mitgliedschaft fort. Rechtsgrundlage der Krankenversicherung der Rentner ist vor allem § 5 Abs. 1 Nr. 11–12 SGB V. Eine Alternative ist die Private Krankenversicherung im Alter, sofern man sich für diese qualifiziert.
Die Krankenversicherung für Rentner wurde in Deutschland am 1. August 1941 eingeführt. Davor fielen mittellose erkrankte Rentner der öffentlichen Fürsorge anheim.

  1. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2014
  2. Stuttgarter Nachrichten, 125 Jahre Rente