Landtag (Österreich)

Landtag
Stellung Gesetzgebungsorgan eines Bundeslandes
Staatsgewalt Legislative
Gründung 1861 bzw. 10. November 1920, Burgenland: 1921
Sitz Bregenz, Eisenstadt, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg, St. Pölten, Wien
Vorsitz Landtagspräsident
Bestandsgarantie Art. 44 Abs. 3 (bundesstaatliches Prinzip), landesverfassungsgesetzliche Regelungen
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Landtage sind die Landesparlamente der neun österreichischen Bundesländer. Die Abgeordneten der Landtage werden in allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlen aufgrund des Verhältniswahlrechts periodisch von den wahlberechtigten Staatsbürgern, die ihren Wohnsitz im jeweiligen Bundesland haben, gewählt. Der Landtag wählt wiederum die Landesregierung. Die stimmenstärkste Partei, genauer der mitgliederstärkste Landtagsklub, stellt üblicherweise, aber nicht zwingend, den Landeshauptmann.

Dem Landtag obliegt nach Artikel 15 Absatz 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in den Bereichen die Gesetzgebung, die nicht ausdrücklich dem Bund übertragen sind. Die Bundesverfassung weist allerdings dem Bund umfassende Kompetenzen zu. Als in der Praxis wichtigste Materien verbleiben den Landtagen hauptsächlich Baurecht, Kinder- und Jugendschutz, Natur- und Umweltschutz, Jagd, Fischerei, Landwirtschaft, Tourismus, öffentliche Wohlfahrt und Fürsorge und Landesabgaben.

Die Funktionsperiode des Landtages beträgt in Oberösterreich sechs, in allen anderen Ländern fünf Jahre.