Lichtbildwerk

Ein Lichtbildwerk im Sinne der Berner Übereinkunft ist gem. Erwägungsgrund 16 der (2.) Schutzdauerrichtlinie ein individuelles, fotografisches Werk, das die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt und in dem seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommt. Der hierfür erforderliche Originalitätsgrad kommt gem. Art. 6 der Schutzdauerrichtlinie nur solchen Fotografien zu, die individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind.

  1. Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. L, Nr. 290, 24. November 1993, S. 9–13.