Luftreinhalteplan
Ein Luftreinhalteplan, im EU-Recht Luftqualitätsplan genannt, ist ein Instrument des gebietsbezogenen Immissionsschutzes und soll insbesondere in Ballungsräumen gewährleisten, dass von der europäischen Union festgelegte Grenzwerte für Luftschadstoffe eingehalten werden können. Rechtsgrundlage sind die europäischen Richtlinien zur Luftqualität (96/62/EG und 2008/50/EG) und zu Grenzwerten (1999/30/EG). Auf nationaler Ebene gelten in Deutschland § 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und die Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39.BImSchV), in Österreich § 9a des Immissionsschutzgesetzes-Luft.
Zu den mannigfaltigen möglichen Maßnahmen eines Luftreinhalteplans gehören die Datensammlung und etwa die Darstellung der Situationsanalyse mit Erkundung der Verschmutzungsursachen, eine prognostische Bewertung, Rangliste und Zeitplanung bestimmter Vorhaben wie Beschränkungen des Straßenverkehrs beispielsweise durch sogenannte Umweltzonen oder des Betriebes von Feuerungsanlagen und die Herstellung von Transparenz für Beteiligte und mögliche Betroffene.
In der längerfristigen Konzeption des Luftreinhalteplans liegt der wesentliche Unterschied zum Aktionsplan. Da sich beide Planarten jedoch inhaltlich mit sehr ähnlichen Fragestellungen befassen, können Aktionspläne Teil eines Luftreinhalteplans sein (§ 47 Absatz 2 Satz 3 BImSchG); solche Pläne werden als Luftreinhalte- und Aktionsplan bezeichnet. Ziele und Mittel können sich mit denen des nach EU-Recht gebotenen Nationalen Luftreinhalteprogramms überschneiden.
- ↑ Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, abgerufen am 9. Januar 2010. In: Amtsblatt Nr. L 152 vom 11. Juni 2008 Seite 1–44. Überschrift zu Artikel 23.
- ↑ Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität. Artikel 8 Absatz 3 und 4
- ↑ dazu Artikel 6 und 10 der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe; zum Inhalt siehe dort Anhang III