Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie)


Richtlinie 2006/42/EG

Text von Bedeutung für den EWR
Titel: Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Maschinenrichtlinie
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Umweltrecht, Wettbewerbsrecht, Verbraucherrecht
Grundlage: EGV, insbesondere Art. 95
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Anzuwenden ab: 29. Juni 2006
In nationales Recht
umzusetzen bis:
29. Juni 2008
Umgesetzt durch: Umsetzungsübersicht bei EUR-Lex
Ersetzt durch: Verordnung (EU) 2023/1230
Außerkrafttreten: 20. Januar 2027
Fundstelle: ABl. L 157 vom 9. Juni 2006, S. 24–86
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Richtlinie 2006/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) regelt ein einheitliches Schutzniveau zur Unfallverhütung für Maschinen und unvollständige Maschinen beim Inverkehrbringen innerhalb des EWR. Darüber hinaus hat die Schweiz die Regelungen der Maschinenrichtlinie größtenteils in nationales Recht übernommen. Auch die Türkei hat entsprechende Regelungen erlassen.

Nach Evaluierung der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) hat die Europäische Kommission festgestellt, dass sich Mängel und Unstimmigkeiten bei den Produkten, die in den Anwendungsbereich fallen, und bei den Konformitätsbewertungsverfahren zeigten (Punkt (3) Präambel der neuen Verordnung). Daher wurde ein Wechsel von einer EU-Richtlinie auf eine EU-Verordnung durchgeführt.

Die Richtlinie wird durch die Verordnung (EU) 2023/1230 ersetzt und selbst mit Wirkung vom 20. Januar 2027 aufgehoben (Art. 51 Abs. 2 der Verordnung in der berichtigten konsolidierten Fassung).

  1. 1 2 SR 819.14 Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV)
  2. Berichtigte Fassung der Verordnung auf dem Stand vom 29. Juni 2023, abgerufen am 31. März 2025.