Mutmaßlicher Wille
Der mutmaßliche Wille bezeichnet im Recht einen hilfsweise angenommenen Willen. So ist z. B. eine Geschäftsführung ohne Auftrag berechtigt, wenn die Geschäftsübernahme dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (vgl. § 683 BGB).