Nötigung von Verfassungsorganen

Die Nötigung von Verfassungsorganen ist ein Straftatbestand in Deutschland, der systematisch zu den Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen gehört. Die Nötigung von Verfassungsorganen ist in § 105 StGB geregelt und zählt zu den politischen Straftaten.

Rechtswidrige Handlungen nach §§ 105, 106 StGB wurden nicht in das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) aufgenommen, obwohl nach Ansicht des Bundesrates „Drohungen gegen Verfassungsorgane und ihre Mitglieder, gegen Wahlen als zentralem Merkmal unseres demokratischen Gemeinwesens oder gegen die an ihnen teilnehmenden Wähler eine nicht seltene Erscheinungsform von Hassreden in sozialen Netzwerken sind“. Sie unterfallen daher nicht der Berichts- und Sperrverpflichtung der Netzanbieter.

  1. Henning Ernst Müller: §§ 105 - 109k StGB (Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen und Straftaten gegen die Landesverteidigung), in: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. Bd. 3 §§ 80 - 184j, 3. Aufl., München, 2017
  2. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG) Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drs. 315/17, S. 8/9