Nachteilsausgleich (Betriebsverfassungsgesetz)

Der Nachteilsausgleich ist eine im deutschen Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelte Abfindung (§ 113 BetrVG). Dieser gesetzliche Anspruch soll Arbeitnehmer entschädigen und finanzielle Nachteile ausgleichen, die sie aufgrund einer Betriebsänderung erleiden. Kleinbetriebe bis zu 20 Beschäftigten sind von der Regelung ausgenommen, weil bei ihnen Betriebsänderungen gemäß § 111 BetrVG nicht mitbestimmungspflichtig sind.

Die Zahlung eines Nachteilsausgleichs erfüllt weitgehend denselben Zweck wie eine Sozialplanabfindung.

  1. Patrizia Antoni: Die Sozialplanabfindung neben dem Nachteilsausgleich 5. März 2019.
  2. Verrechenbarkeit von Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich (Memento des Originals vom 23. April 2021 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. BAG, Pressemitteilung Nr. 7/19.
  3. BAG, Urteil vom 12. Februar 2019, 1 AZR 279/17 (Memento des Originals vom 23. April 2021 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.