Nebenintervention
Nebenintervention ist ein Begriff aus dem deutschen Zivilprozessrecht und bezeichnet die Beteiligung eines Dritten am Rechtstreit, der nicht Partei (Kläger oder Beklagter) ist. Voraussetzung ist ein rechtliches Interesse des Dritten daran, dass in dem anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege (§ 66 Abs. 1 ZPO). Ein tatsächliches, ideelles oder wirtschaftliches Interesse genügt nicht.
Abzugrenzen ist die Nebenintervention von der Streitgenossenschaft und von der Hauptintervention. Wer sich in einem Strafprozess der Staatsanwaltschaft anschließt, wird nicht als Streithelfer, sondern als Nebenkläger bezeichnet.