Nebenkostenprivileg

Als Nebenkostenprivileg bezeichnet man die Umlagefähigkeit von Kommunikationsdiensten in der Betriebskostenabrechnung bzw. Mietnebenkostenabrechnung in Deutschland. Bis 2024 galt das ausschließlich für Kabelanschlüsse und Gemeinschaftsantennenanlagen. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Umlagefähigkeit für den klassischen Kabelanschluss ist das Nebenkostenprivileg für Glasfaseranschlüsse inkraft getreten, die Umlagefähigkeit für Gemeinschaftsantennenanlagen bleibt bestehen.

Das Nebenkostenprivileg war in § 2 Nr. 15 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) geregelt und besagte, dass die Kabelanschluss-Kosten vom Vermieter in der Abrechnung der Nebenkosten (geregelt im Mietvertrag) auf die Mieter umgelegt werden können. Meist bestanden also im Hintergrund Sammelverträge oder Mehrnutzerverträge mit einem Kabelnetzbetreiber. Die monatlichen Kosten des Betriebs der dafür notwendigen Netze und die erforderlichen Urheberrechtsabgaben trugen die Mieter im betroffenen Haus über die Nebenkostenabrechnung, selbst wenn sie den Radio- und Fernseh-Empfang über den Kabelanschluss gar nicht nutzten. Diese Regelung stellt eine Besonderheit dar und wurde auch in der Financial Times als unusual law bezeichnet.

Das Nebenkostenprivileg für Kabelanschlüsse endete am 30. Juni 2024. Vorteil der Neuregelung für die Mieter ist, dass sie nur noch für Leistungen zahlen müssen, welche sie nutzen möchten. Ein Nachteil ist, dass die Kabelfernsehnutzer mit höheren Gebühren für den Radio- und Fernseh-Empfang rechnen müssen, da die günstigen langfristigen Verträge über die Vermieter enden. Ein gesetzlicher Anspruch auf Fernsehempfang besteht nicht.

In Abgrenzung zum Radio- und Fernseh-Empfang ist der Internetzugang über den Kabelanschluss getrennt zu betrachten, da dieser bisher und weiterhin direkt zwischen Nutzer (Mieter) und Internetprovider durch einen eigenen unabhängigen Nutzungsvertrag erfolgt.

Das Nebenkostenprivileg erlaubt gegenwärtig neben der Umlagefähigkeit einer zum Haus gehörigen Gemeinschaftsantennenanlage außerdem die Umlage der „Bereitstellungskosten einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser an ein Netz mit sehr hoher Kapazität angebunden wird.“ Voraussetzung ist im Jahr 2024 dafür, dass die Kosten dafür mit maximal 60 Euro im Jahr und mit höchstens 540 Euro je Wohneinheit auf die Betriebskosten umgelegt werden. Dabei muss der Anbieter für den Mieter frei wählbar sein (Regulierungsgebot).

  1. Nebenkostenprivileg: das bedeutet die Abschaffung für Ihr Kabel-TV. Verbraucherzentrale NRW e.V., 12. November 2020, abgerufen am 11. Januar 2021.
  2. 1 2 3 Neuregelung des sogenannten Nebenkostenprivilegs. B'netzagentur, abgerufen am 23. November 2025
  3. Carsten: Abschaffung Nebenkostenprivileg – was bedeutet das für Kabel-TV-Kunden? Mein-Deal.com GmbH, 5. Dezember 2020, abgerufen am 11. Januar 2021.
  4. Vodafone puts Germany at heart of grand design to challenge rivals. Financial Times, 15. Oktober 2019, abgerufen am 11. Januar 2021 (englisch).
  5. Bundesgesetzblatt Teil I - Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung - Bundesgesetzblatt. Abgerufen am 10. Juni 2024.
  6. Alexander Kuch: Regierung streicht TV-Kabel-Gebühr aus Mietnebenkosten. In: teltarif. 20. April 2021, abgerufen am 22. April 2022.