Nondum conceptus
Nondum conceptus (lateinisch ‚der noch nicht Empfangene‘) bezeichnet in der Rechtswissenschaft eine Person, die noch nicht gezeugt wurde, deren spätere Existenz also zum aktuellen Zeitpunkt nur eine Möglichkeit ist. Der Begriff umfasst sowohl Personen, deren künftige Zeugung lediglich vorstellbar ist (bspw. die Kinder und Enkel eines Neugeborenen) als auch Personen, bei denen das Empfängnis konkret abzusehen ist, so etwa bei einer befruchteten Einzelle vor der Nidation. Ab welchem Zeitpunkt der Embryo als empfangen (lat. conceptus) anzusehen ist, ab wann das "Leben" im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG beginnt und damit wann eine Person als "gezeugt" im Rechtssinne gilt, ist umstritten. Die herrschende Sicht knüpft gewährt jedenfalls den zivilrechtlichen Schutz nicht bereits mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle, sondern erst mit Abschluss der Einnistung in die Gebärmutter. Ab diesem Zeitpunkt bis zur Geburt nennt man den Embryo Nasciturus.
Unter den Begriff Nondum conceptus fallen sowohl abstrakte Fälle (keine Keimzellen fusioniert; z. B. ein 18-Jähriger setzt in seinem Testament seine Enkel als Nacherben ein) als auch Zygoten und Embryonen, deren Einnistung in der Gebärmutter noch nicht abgeschlossen ist; unbedeutend ist dabei, ob sie durch herkömmliche oder künstliche Befruchtung zustande gekommen sind (etwa in vitro).