Normatives Tatbestandsmerkmal

Ein normatives Tatbestandsmerkmal beschreibt v. a. im deutschen Strafrecht ein solches objektives Tatbestandsmerkmal, das wertausfüllungsbedürftig ist, d. h. eine juristische oder soziale Bewertung im Sinne eines geistigen Verstehensaktes erfordert. Ein Beispiel ist die „Fremdheit“ der Sache in § 242, § 246 und § 249 StGB. Die inhaltliche Bestimmung dieses Merkmals folgt im vollen Umfang den Regeln des den Begriff ausfüllenden Rechtsgebiets, das sind für die Eigentumsdelikte diejenigen des Bürgerlichen Rechts. „Fremd“ im Sinne der vorgenannten Tatbestände ist daher eine Sache, die (zumindest auch) im Eigentum eines anderen steht.

  1. Olaf Hohmann: Gedanken zur Akzessorietät des Strafrechts ZIS 2007, S. 38 ff., 40.