Notwehr (Deutschland)

Bei der Notwehr handelt es sich um diejenige Verteidigungshandlung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Geregelt ist die Notwehr in § 32 des Strafgesetzbuchs (StGB), in § 15 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und in § 227 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Notwehr gestattet die Verletzung von Rechtsgütern des Angreifers und verpflichtet diesen zur Duldung der Abwehrmaßnahme. Sie wirkt also als Rechtfertigungsgrund. Dem Notwehrrecht liegt das Rechtsbewährungsprinzip zugrunde. Aus diesem Grund ist eine durch Notwehr gerechtfertigte Handlung kein Unrecht. Im Vergleich zu anderen Rechtfertigungsgründen zeichnet sich das Notwehrrecht dadurch aus, dass es dem Handelnden sehr weitreichende Eingriffsbefugnisse einräumt.

Beschränkt wird das Notwehrrecht durch die Kriterien der Erforderlichkeit und der Gebotenheit der Notwehrhandlung. Zudem ist durch Notwehr lediglich der Eingriff in Rechtsgüter des Angreifers gedeckt. Es findet nach ganz überwiegender Meinung keine Verhältnismäßigkeitsprüfung statt – anders als im Falle des Notstands.

  1. Arndt Sinn: Entscheidungsanmerkung: Zur Erforderlichkeit der Notwehrhandlung. (PDF) In: ZJS 2/2020 (170). Zeitschrift für das Juristische Studium, abgerufen am 7. Februar 2025.