Offenbarung (Patentrecht)
Mit dem Begriff Offenbarung (englisch "disclosure") wird im Patentrecht der Inhalt einer Quelle bezeichnet, wie er sich im Anmelde- und Rechtsbestandsverfahren ergibt. Dabei wird dieser Begriff im deutschen und im europäischen Patentrecht in zwei unterschiedlichen und bei Verwechslung zu Unverständnis führenden Bedeutungen gebraucht. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH gibt es einen einheitlichen Offenbarungsbegriff. Demgegenüber differenziert die Rechtsprechung des EPA zwischen der ausführbaren ("enabeling disclosure") Offenbarung und der ursprünglichen Offenbarung ("sufficency of disclosure"). Diese Unterscheidung ist der deutschen Rechtsprechung im Wesentlichen fremd. Der nachfolgende Artikel legt die Rechtsprechung des EPA zugrunde.
Meistens ist der Begriff Offenbarung (oder ursprüngliche Offenbarung oder auch Offenbarungserfordernis) die jargonhafte, durch Gesetzeswortlaut nicht vorgegebene Benennung eines gleichwohl gesetzlich geforderten Kriteriums für die Zulässigkeit von Änderungen von Teilen einer Patentanmeldung oder eines Patents oder für die Zulässigkeit des Inhalts einer Teilanmeldung. Dieser Gehalt wird folgend unter der Überschrift 1 Offenbarung als Zulässigkeitsvoraussetzung für Änderungen dargestellt.
Die deutlich seltener benötigte und verwendete, aber durch Gesetzeswortlaut vorgegebene Bedeutung des Begriffs ist die Benennung eines Kriteriums betreffend die technisch vollständige Darlegung einer Erfindung in einer Patentanmeldung. Dieser Gehalt wird weiter unten unter der Überschrift 2 Offenbarung als Vollständigkeitskriterium einer technischen Lehre erläutert.
- ↑ Anselm Gripp: Der Auslegungszeitpunkt von Patentschriften. Carl Heymanns Verlag, Köln 2022, ISBN 978-3-452-29844-7, S. 83–161.