Offener Vollzug
Beim offenen Vollzug werden im Gegensatz zum geschlossenen Vollzug keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen getroffen. Dies erfordert vom Insassen die freiwillige Einordnung in ein System der Selbstdisziplin, der Gemeinschaftsfähigkeit und Eigensteuerung und ist die letzte und wichtigste Stufe zur „Einübung der Regeln des freien Lebens“ (Resozialisierung).
Der offene Vollzug ist nicht zu verwechseln mit den sogenannten Vollzugslockerungen. Letztere können sowohl im offenen als auch im geschlossenen Vollzug angeordnet werden und erlauben dem Gefangenen unter bestimmten Voraussetzungen ein vorübergehendes Verlassen der Vollzugsanstalt. Der Verzicht auf bauliche oder technische Sicherungsmaßnahmen im offenen Vollzug bedeutet aber nicht automatisch, dass der Gefangene die Anstalt verlassen darf. Allerdings werden Gefangene, denen eine Außenbeschäftigung, d. h. eine Arbeit außerhalb der Anstalt, gestattet wurde, in der Regel im offenen Vollzug untergebracht.