Optionsmodell

Im Optionsmodell besitzt eine Kommune (Landkreis oder kreisfreie Stadt) die alleinige Trägerschaft der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Diese sogenannten Optionskommunen sind zugelassene kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Das Jobcenter ist in diesen Fällen schlicht Teil der Kommunalverwaltung. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür sind insbesondere Art. 91e Abs. 2 GG und §6a SGB II sowie die Kommunalträger-Zulassungsverordnung.

Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt den zuständigen Landesbehörden, § 48 Abs. 1 SGB II. Die Rechtsaufsicht über die obersten Landesbehörden übt jedoch die Bundesregierung aus, soweit die zugelassenen kommunalen Träger Aufgaben anstelle der Bundesagentur erfüllen, § 48 Abs. 2 Satz 1 SGB II.

Im gesetzlichen Regelfall sind – überall dort, wo es keine optierende Kommune gibt – die Bundesagentur für Arbeit und die jeweilige Kommune Leistungsträger der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Sie bilden jeweils eine gemeinsame Einrichtung nach Art. 91e Abs. 1 GG und § 44b SGB II, welche nach § 6d SGB II ebenfalls die Bezeichnung Jobcenter führt.