Parteifähigkeit
Parteifähigkeit bezeichnet im deutschen Zivilprozessrecht die Fähigkeit, in einem Gerichtsverfahren Partei (Kläger oder Beklagter) zu sein. Nach § 50 Abs. 1 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist.
Das geltende Prozessrecht beruht auf dem Gleichlauf von Rechtsfähigkeit und Prozessfähigkeit. Die Parteifähigkeit entspricht im Wesentlichen der Rechtsfähigkeit des bürgerlichen Rechts, geht begrifflich aber weiter.
- ↑ Stephan Weth, in: Musielak / Voith (Hrsg.): Zivilprozessordnung: ZPO mit Gerichtsverfassungsgesetz, Kommentar. 20. Auflage, München, C.H.Beck, 2023. § 50 Rn. 13
- ↑ Richard Zöller; bearbeitet von Christoph Althammer, Christian Feskorn, Reinhold Geimer, Reinhard Greger, Kurt Herget, Hans-Joachim Heßler, Clemens Lückemann, Hendrik Schultzky, Mark Seibel, Gregor Vollkommer: Zivilprozessordnung ZPO: Kommentar. 35. Auflage. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2024, ISBN 978-3-504-47027-2, S. 3142 (d-nb.info). § 50 Rn. 1.