Partikularrecht
Als Partikularrecht oder partielles Recht ( iura particularia, im römischen Heimrecht: ius proprium) wird das in einem bestimmten räumlich und sachlich beschränkten Bereich geltende (heimische) Recht (ius patriae) bezeichnet. Es steht im Gegensatz und Konkurrenz zum allgemeinen Recht, dem historischen Gemeinen Recht. Die Kennzeichnung einer Rechtsquelle als Partikularrecht wurde daher erst in Abgrenzung zum rezipierten römischen Recht als ius commune bedeutsam. Voraussetzung ist, dass die Kompetenz zur Schaffung einer Rechtsordnung besteht, die die lokalen Belange regelt.