Private Arbeitsvermittlung

Als private Arbeitsvermittlung (PAV) wird die mit gemeinnützigem Charakter gewerbsmäßig umgesetzte Vermittlung von Erwerbslosen in die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bezeichnet. Die privaten Arbeitsvermittler arbeiten auf Erfolgsbasis. Neben der Vermittlung im Auftrag der Agentur für Arbeit (Vermittlungsgutschein AVGS(MPAV)) sind die PAV im Rahmen ihrer alljährlichen Zertifizierung verpflichtet Bewerberaufträge anzubieten, darüber hinaus betreiben einige PAV die Direktvermittlungen im Unternehmensauftrag. Die Unternehmen sind keine Zeitarbeitsunternehmen.

Seit 2002 fördert die Bundesagentur für Arbeit die private Arbeitsvermittlung als Ergänzung zur öffentlich-rechtlichen Vermittlung durch Ausgabe eines Vermittlungsgutscheines (VGS) bzw. eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines (AVGS) an Arbeitslose, um eine zuvor arbeitslose Person aus dem Leistungsbezug (Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV)) in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu führen. Mit dem AVGS/MPAV kann, wenn gewünscht in den gesamten Schengenraum vermittelt werden, der Gutschein hat in der Regel eine dreimonatige Gültigkeitsdauer und er hat einen Wert von 2.500 Euro, er ist von der USt. befreit. Über die Höhe der Erfolgsprovision wird im Bundestag entschieden. Es ist der einzige AVGS-Gutschein auf den ein Rechtsanspruch besteht (ALG1 Empfänger), somit vom Gesetzgeber am stärksten ausgestattet.

  1. Die Bezeichnung Vermittlungsgutschein wurde im Zuge der Reform der Arbeitsmarktinstrumente mit dem Gesetz zu Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1. April 2012 in Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) geändert