Prozesshandlung
Prozesshandlung (auch Verfahrenshandlung) wird nicht einheitlich definiert. Herrschend ist ein funktioneller Prozesshandlungsbegriff. Danach versteht man unter Prozesshandlungen Handlungen, die auf die Gestaltung oder Bestimmung des Prozessablaufs gerichtet sind, beziehungsweise Handlungen, deren „sich aus der Handlung ergebende Wirkungen im Wesentlichen auf prozessualem Gebiet liegen“.
Das können Handlungen der Parteien, des Gerichts oder Dritter (z. B. eines Nebenintervenienten) sein. Spricht die ZPO von einer Prozesshandlung, so ist in aller Regel die Prozesshandlung einer Partei gemeint. Entsprechend ist die Hauptbedeutung von Prozesshandlung die „Prozesshandlung einer Partei“ (Parteiprozesshandlung). Im Folgenden sind ausschließlich solche Parteiprozesshandlungen gemeint.
- ↑ So Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, Einl. Rn. 59 m.w.N.
- ↑ Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu §§ 128–252 Rn. 14.
- ↑ Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, Einl. Rn. 59.
- ↑ Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu §§ 128–252 Rn. 14.
- ↑ Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu §§ 128–252 Rn. 14; Ausnahme bei Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, Einl. Rn. 58.
- ↑ So Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, Einl. Rn. 58.