Prozessuale Tat

Die prozessuale Tat ist ein Begriff des deutschen Strafprozessrechts. Sie wird in der Rechtswissenschaft definiert als einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen gleichartigen Vorgängen unterscheidet. Im Rahmen des Strafprozesses ist zu prüfen, ob der Angeklagte im Rahmen dieses vom Gericht festzustellenden Sachverhalts einen Straftatbestand verwirklicht hat. Zur prozessualen Tat gehört das ganze Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Betrachtungsweise einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt. Die prozessuale Tat wird in der Regel durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt und insbesondere durch das Täterverhalten sowie die ihm innewohnende Angriffsrichtung und durch das Tatopfer bestimmt.

  1. BGHSt 23, 141 (145).
  2. BGHSt 35, 60 (62).
  3. BGH, Urteil vom 30. September 2020 - 5 StR 99/20 Rz. 17.