Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

Beim räuberischen Angriff auf Kraftfahrer handelt es sich um einen Tatbestand des deutschen Strafrechts. Er ist im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 316a normiert. Der Tatbestand schützt die körperliche Unversehrtheit des Angegriffenen und die allgemeine Verkehrssicherheit. Er erfasst Angriffshandlungen, die sich gegen Fahrzeuginsassen richten und der Begehung eines Raubs (§ 249 StGB), einer räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) oder eines räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) dienen. Systematisch ist § 316a StGB diesen Tatbeständen vorgelagert. Die gesonderte Bestrafung räuberischer Angriffe auf Kraftfahrer rechtfertigt sich im Wesentlichen aus zwei Gründen: Zum einen handelt der Täter mit einer gesteigerten Verwerflichkeit, wenn er für seinen Angriff den Umstand ausnutzt, dass die Aufmerksamkeit des Opfers durch Verkehrsvorgänge in Anspruch genommen wird, sodass es gegenüber dem Angriff des Täters vermindert abwehrbereit ist. Zum anderen schaffen Angriffe auf Kraftfahrer eine erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit.

Für den räuberischen Angriff auf Kraftfahrer kann eine Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren verhängt werden. Damit handelt es sich um gemäß § 12 Abs. 1 StGB ein Verbrechen. Nach § 138 Abs. 1 Nr. 8 StGB handelt es sich bei § 316a StGB ferner um ein Delikt, dessen Nichtanzeige strafbar sein kann, wenn sich die Tat durch eine Anzeige noch abwenden ließe.

Der Tatbestand des § 316a StGB ist seit langem Gegenstand einer Reformdiskussion, da er in der Rechtswissenschaft aus mehreren Gründen äußerst kritisch gesehen wird: Viele Stimmen üben Kritik an der hohen Strafandrohung, die mit einem Minimum von fünf Jahren Freiheitsstrafe äußerst hoch ausfalle. Dies sei übersteigert, zumal die Raubdelikte, deren Begehung der räuberische Angriff vorgelagert ist, mit jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe ein deutlich geringeres Mindeststrafmaß aufweisen. Kritik richtet sich ferner gegen die Struktur und die Tatbestandsmerkmale des § 316a StGB, die zu unbestimmt seien. Einige Autoren halten § 316a StGB insgesamt für entbehrlich, da das vom Täter verübte Unrecht bereits durch die Raubdelikte hinreichend erfasst sei. Dies zeige sich auch daran, dass andere Rechtsordnungen eine mit § 316a StGB vergleichbare Regelung nicht enthalten.

Laut polizeilicher Kriminalstatistik wurden 2024 in Deutschland 107 Fälle des § 316a StGB angezeigt. Zahlenmäßig wird der Vorgang somit im Vergleich mit anderen Tatbeständen sehr selten gemeldet. Rund 50 bis 60 Prozent der gemeldeten Fälle werden aufgeklärt.